Was bedeutet der nun in Kraft getretene „harte Lockdown“ in Bayern für Heilpraktiker im Hinblick auf den Praxisbetrieb?
Die in Kraft getretene zehnte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde vom Heilpraktikerverband geprüft.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ist die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungleistung und der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe ausdrücklich als triftiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 definiert. Das gleiche gilt gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 für die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten. D. h., dass Sie Ihre Praxis geöffnet haben dürfen, da Sie beruflich tätig sind. Spiegelbildlich dazu dürfen Ihre Patienten Ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen, allerdings nur soweit es sich um medizinische Leistungen handelt. Es muss sich somit um eine Tätigkeit handeln, welche auf die Diagnose bzw. Beseitigung eines krankhaften Zustandes gerichtet ist.
Nicht möglich sind nach unserer Auffassung in der Praxis vor Ort etwa kosmetische Dienstleistungen, Erteilung von Coachingsitzungen usw., d. h. solche Tätigkeiten, welche keinen unmittelbaren medizinischen und gesundheitlichen Nutzen haben. Sofern Sie in Ihrer Praxis „klassische“ naturheilkundliche bzw. medizinische Behandlungen anbieten, dürfen Sie somit weiter hin tätig sein.
Das korrespondiert auch mit § 12 Abs. 3 S. 1 der Verordnung, wo ebenfalls geregelt ist, dass in Arzt- und Zahnarztpraxen, sowie in allen sonstigen Praxen in denen medizinische therapeutische und pflegerische Leistung erbracht werden und medizinisch notwendige Behandlung angeboten werden dürfen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten wird und eine Maske vom Patienten und vom Therapeuten getragen wird (Verweis auf § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung). Sofern die Einhaltung eines Abstandes nicht möglich ist (etwa bei osteopathischen Behandlungen), kann hierauf verzichtet werden.
Eine Neuerung hat § 25 der Verordnung gebracht. Wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt ein Inzidenzwert von 200 neuen Infektionen mit SARS-Cov-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, ist von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt….- …Da ohnehin nur solche Landkreise bzw. kreisfreien Städte betroffen sind, deren Inzidenz wird über 200 liegt und lediglich die Zeiten zwischen 21:00 und 5:00 Uhr, dürften die wenigsten Heilpraktiker von dieser Regelung betroffen sein.
Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 10.01.2021. Wie die Infektionslage und die Rechtslage danach sein werden, ist derzeit noch unklar.
Da Heilpraktiker zu den lebenserhaltenden Berufen gehören ist jedoch anzunehmen, dass die Praxen auch weiterhin für medizinische Behandlungen geöffnet bleiben.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich für Bayern gelten.